§ 184l – Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine körperliche Nachbildung eines Kindes oder eines Körperteiles eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt ist, herstellt, anbietet oder bewirbt oder normal mit einer in Nummer 1 beschriebenen Nachbildung Handel treibt oder sie hierzu in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder normal ohne Handel zu treiben, eine in Nummer 1 beschriebene Nachbildung veräußert, abgibt oder sonst in Verkehr bringt. normal arabic Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat nach § 184b mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebene Nachbildung erwirbt, besitzt oder in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Versuch strafbar. (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben oder dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden. Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 1 column F816419_01_BJNR001270871BJNE069400360 exp
Kurz erklärt
- Herstellung, Angebot oder Werbung für körperliche Nachbildungen von Kindern, die für sexuelle Handlungen bestimmt sind, wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
- Der Erwerb, Besitz oder das Verbringen solcher Nachbildungen ist mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe strafbar.
- Der Versuch, solche Nachbildungen anzubieten oder zu handeln, ist ebenfalls strafbar.
- Ausnahmen gelten für Handlungen, die der rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben oder beruflicher Pflichten dienen.
- Gegenstände, die mit diesen Straftaten in Verbindung stehen, werden eingezogen.