Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 184f

§ 184f – Ausübung der verbotenen Prostitution

Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Kurz erklärt

  • Wer gegen ein Verbot zur Prostitution an bestimmten Orten oder Zeiten verstößt, handelt beharrlich.
  • Dieses Verbot wird durch eine Rechtsverordnung erlassen.
  • Bei wiederholtem Verstoß droht eine Strafe.
  • Die Strafe kann bis zu sechs Monate Freiheitsentzug betragen.
  • Alternativ kann eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen verhängt werden.