Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 90b
§ 90b – Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.
Kurz erklärt
- Wer staatliche Organe oder deren Mitglieder öffentlich beleidigt, kann bestraft werden.
- Die Beleidigung muss das Ansehen des Staates gefährden.
- Die Strafe reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug.
- Die Tat muss absichtlich gegen die Bundesrepublik Deutschland oder Verfassungsgrundsätze gerichtet sein.
- Eine Verfolgung der Tat erfolgt nur mit Zustimmung des betroffenen Organs oder Mitglieds.