Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 90c

§ 90c – Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.

Kurz erklärt

  • Verunglimpfung der Flagge oder Hymne der Europäischen Union ist strafbar.
  • Die Strafe kann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen.
  • Entfernen, Zerstören oder Beschädigen der EU-Flagge ist ebenfalls strafbar.
  • Beschimpfungen oder unsachgemäße Handlungen an der Flagge sind verboten.
  • Der Versuch, diese Taten zu begehen, ist ebenfalls strafbar.