Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 54

§ 54 – Bildung der Gesamtstrafe

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. (2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen. (3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Einzelstrafe lebenslang ist, wird die Gesamtstrafe ebenfalls lebenslang.
  • In anderen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe gebildet.
  • Die Gesamtstrafe berücksichtigt die Person des Täters und die einzelnen Straftaten.
  • Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht überschreiten.
  • Bei zeitigen Freiheitsstrafen beträgt die Obergrenze 15 Jahre, bei Geldstrafen 720 Tagessätze.