Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 121

§ 121 – Gefangenenmeuterei

(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen, normal normal gewaltsam ausbrechen oder normal normal gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, normal normal normal arabic werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt, normal normal eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder normal normal durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. normal normal normal arabic (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.

Kurz erklärt

  • Gefangene, die gemeinsam einen Anstaltsbeamten oder andere Aufsichtspersonen nötigen oder angreifen, können mit 3 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
  • Der Versuch einer solchen Tat ist ebenfalls strafbar.
  • In besonders schweren Fällen kann die Strafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren liegen.
  • Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet wird oder jemand in Lebensgefahr gebracht wird.
  • Der Begriff "Gefangener" umfasst auch Personen in Sicherungsverwahrung.