Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 278
§ 278 – Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt.
Kurz erklärt
- Ärzte oder approbierte Medizinalpersonen, die falsche Gesundheitszeugnisse ausstellen, können bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erhalten.
- Bei besonders schweren Fällen kann die Strafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe liegen.
- Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat gewerbsmäßig oder im Rahmen einer Bande erfolgt.
- Falsche Impfnachweise oder Testzertifikate für übertragbare Krankheiten gelten als schwerwiegende Verstöße.
- Die Vorschrift zielt darauf ab, Täuschungen im Rechtsverkehr zu verhindern.