Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 20

§ 20 – Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Kurz erklärt

  • Eine Person handelt ohne Schuld, wenn sie eine Straftat begeht.
  • Dies gilt, wenn sie an einer krankhaften seelischen Störung leidet.
  • Auch bei tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen ist dies der Fall.
  • Intelligenzminderung kann ebenfalls zur Schuldunfähigkeit führen.
  • Die Person muss unfähig sein, das Unrecht ihrer Tat zu erkennen oder danach zu handeln.