Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 104a

§ 104a – Voraussetzungen der Strafverfolgung

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.

Kurz erklärt

  • Straftaten werden nur verfolgt, wenn Deutschland diplomatische Beziehungen zum anderen Staat hat.
  • Ein Strafverlangen der ausländischen Regierung ist erforderlich.
  • Ohne diese Bedingungen erfolgt keine Strafverfolgung.
  • Die Regelung betrifft internationale rechtliche Zusammenarbeit.
  • Es geht um die Zusammenarbeit zwischen Staaten bei Straftaten.