Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 104a
§ 104a – Voraussetzungen der Strafverfolgung
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.
Kurz erklärt
- Straftaten werden nur verfolgt, wenn Deutschland diplomatische Beziehungen zum anderen Staat hat.
- Ein Strafverlangen der ausländischen Regierung ist erforderlich.
- Ohne diese Bedingungen erfolgt keine Strafverfolgung.
- Die Regelung betrifft internationale rechtliche Zusammenarbeit.
- Es geht um die Zusammenarbeit zwischen Staaten bei Straftaten.