Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 104
§ 104 – Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer öffentlich die Flagge eines ausländischen Staates zerstört oder beschädigt und dadurch verunglimpft. Den in Satz 2 genannten Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (2) Der Versuch ist strafbar.
Kurz erklärt
- Das Entfernen, Zerstören, Beschädigen oder Unkenntlichmachen einer ausländischen Flagge oder eines Hoheitszeichens ist strafbar.
- Wer öffentlich eine ausländische Flagge beschimpft oder verunglimpft, kann ebenfalls bestraft werden.
- Die Strafe kann bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe betragen.
- Flaggen, die den genannten Flaggen ähnlich sind, fallen ebenfalls unter diese Regelung.
- Der Versuch, diese Taten zu begehen, ist ebenfalls strafbar.