Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 204

§ 204 – Verwertung fremder Geheimnisse

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Unbefugtes Verwerten eines fremden Geheimnisses ist strafbar.
  • Dazu zählen insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.
  • Die Person muss zur Geheimhaltung verpflichtet sein.
  • Die Strafe kann bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe betragen.
  • Eine bestimmte Regelung (§ 203 Absatz 5) findet ebenfalls Anwendung.