Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 204
§ 204 – Verwertung fremder Geheimnisse
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Unbefugtes Verwerten eines fremden Geheimnisses ist strafbar.
- Dazu zählen insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.
- Die Person muss zur Geheimhaltung verpflichtet sein.
- Die Strafe kann bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe betragen.
- Eine bestimmte Regelung (§ 203 Absatz 5) findet ebenfalls Anwendung.