Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 63

§ 63 – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begeht, kann das Gericht eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen.
  • Diese Anordnung erfolgt, wenn der Täter aufgrund seines Zustands als gefährlich für die Allgemeinheit eingeschätzt wird.
  • Es müssen erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein, die Opfer schwer schädigen oder gefährden können.
  • Bei weniger schweren Taten kann eine Unterbringung nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
  • Das Gericht bewertet die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat, um die Entscheidung zu treffen.