§ 277 – Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unbefugtem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unbefugt ausstellt.
Kurz erklärt
- Wer sich als Arzt oder approbierte Medizinalperson ausgibt und falsche Gesundheitszeugnisse ausstellt, macht sich strafbar.
- Die Strafe kann bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
- In schwerwiegenden Fällen kann die Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren liegen.
- Ein schwerwiegender Fall liegt vor, wenn die Tat gewerbsmäßig oder im Rahmen einer Bande erfolgt.
- Besonders betroffen sind unbefugte Impfnachweise oder Testzertifikate für übertragbare Krankheiten.