Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 176e

§ 176e – Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder normal öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt, normal arabic um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen. (3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder einer anderen Person den Besitz daran verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen: staatlichen Aufgaben, normal Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder normal dienstlichen oder beruflichen Pflichten. normal arabic (5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn kein kinderpornographischer Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt oder der unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, verbreitet oder einer anderen Person der Besitz daran verschafft wird, und normal die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. normal arabic (6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Wer Inhalte verbreitet, die als Anleitung zu bestimmten rechtswidrigen Taten dienen, kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
  • Auch das öffentliche Zugänglichmachen solcher Inhalte oder das Geben von Anleitungen in Versammlungen wird bestraft.
  • Der Besitz oder das Zugänglichmachen solcher Inhalte an andere kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
  • Ausnahmen gelten für rechtmäßige staatliche Aufgaben oder berufliche Pflichten.
  • Gegenstände, die mit den Straftaten in Verbindung stehen, werden eingezogen.