Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 315e
§ 315e – Schienenbahnen im Straßenverkehr
Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.
Kurz erklärt
- Schienenbahnen dürfen am Straßenverkehr teilnehmen.
- Für diese Teilnahme gelten spezielle Vorschriften.
- Die relevanten Vorschriften sind §§ 315b und 315c.
- Diese Vorschriften dienen dem Schutz des Straßenverkehrs.
- Nur diese Vorschriften sind in diesem Fall anwendbar.