§ 334 – Bestechung
(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder normal normal künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde, normal normal normal arabic wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder, normal normal soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an Amtsträger oder Soldaten zur Beeinflussung ihrer Dienstpflichten ist strafbar.
- Die Strafe reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug, in weniger schweren Fällen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
- Bei Richtern und Schiedsrichtern gelten ähnliche Strafen, jedoch kann die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren betragen.
- Der Versuch, einen Vorteil anzubieten oder zu gewähren, ist ebenfalls strafbar.
- Auch das Beeinflussen von Amtsträgern bei zukünftigen Handlungen ist strafbar, wenn es ihre Pflichten verletzt.