Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 184g

§ 184g – Jugendgefährdende Prostitution

Wer der Prostitution in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder normal normal in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen, normal normal normal arabic in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Kurz erklärt

  • Prostitution in der Nähe von Schulen oder Orten für unter 18-Jährige ist verboten.
  • Auch in Wohnhäusern, in denen unter 18-Jährige leben, ist Prostitution nicht erlaubt.
  • Wenn die Prostitution die Moral von Minderjährigen gefährdet, ist das strafbar.
  • Die Strafe kann bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
  • Ziel ist der Schutz von Jugendlichen vor sittlicher Gefährdung.