Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 43

§ 43 – Ersatzfreiheitsstrafe

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

Kurz erklärt

  • Eine uneinbringliche Geldstrafe wird durch Ersatzfreiheitsstrafe ersetzt.
  • Zwei Tagessätze entsprechen einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe.
  • Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt einen Tag.