Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 43
§ 43 – Ersatzfreiheitsstrafe
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Kurz erklärt
- Eine uneinbringliche Geldstrafe wird durch Ersatzfreiheitsstrafe ersetzt.
- Zwei Tagessätze entsprechen einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe.
- Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt einen Tag.