Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 244

§ 244 – Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, normal normal b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, normal normal normal arabic normal normal als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder normal normal einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. normal normal normal arabic (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Kurz erklärt

  • Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet wird.
  • Auch der Einsatz von Werkzeugen zur Gewaltanwendung oder Drohung wird bestraft.
  • Die Strafe erhöht sich, wenn der Diebstahl im Rahmen einer Bande oder durch Einbruch in eine Wohnung erfolgt.
  • Der Versuch eines Diebstahls ist ebenfalls strafbar.
  • In weniger schweren Fällen kann die Strafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren liegen, während Einbruchdiebstahl in Privatwohnungen mit einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft wird.