Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 174b

§ 174b – Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen läßt oder die Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Kurz erklärt

  • Amtsträger, die in einem Strafverfahren tätig sind, dürfen keine sexuellen Handlungen mit der betroffenen Person vornehmen oder sich vornehmen lassen.
  • Es ist auch verboten, die betroffene Person zu sexuellen Handlungen mit Dritten zu drängen.
  • Bei Verstößen droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
  • Der Versuch, solche Handlungen vorzunehmen, ist ebenfalls strafbar.
  • Der Gesetzestext schützt die Integrität der betroffenen Person im Rahmen von Strafverfahren.