Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 17

§ 17 – Verbotsirrtum

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Kurz erklärt

  • Wenn der Täter nicht erkennt, dass seine Handlung falsch ist, hat er keine Schuld.
  • Dies gilt nur, wenn er den Irrtum nicht hätte vermeiden können.
  • Wenn der Täter den Irrtum jedoch hätte vermeiden können, kann die Strafe verringert werden.
  • Die Regelung bezieht sich auf die Einsichtsfähigkeit des Täters.
  • Eine Milderung der Strafe erfolgt gemäß § 49 Abs. 1.