Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 237

§ 237 – Zwangsheirat

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Kurz erklärt

  • Wer jemanden mit Gewalt oder Drohung zur Ehe zwingt, kann mit sechs Monaten bis fünf Jahren Gefängnis bestraft werden.
  • Die Tat ist rechtswidrig, wenn die Gewalt oder Drohung als verwerflich gilt.
  • Auch das Verbringen oder Abhalten einer Person in ein anderes Gebiet zur Zwangsehe wird bestraft.
  • Der Versuch, eine solche Tat zu begehen, ist ebenfalls strafbar.
  • In weniger schweren Fällen kann die Strafe bis zu drei Jahren Gefängnis oder eine Geldstrafe betragen.