Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 211
§ 211 – Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Kurz erklärt
- Mörder erhalten eine lebenslange Freiheitsstrafe.
- Mordlust, sexuelle Befriedigung, Habgier und niedrige Beweggründe sind Gründe für Mord.
- Mord kann heimtückisch oder grausam geschehen.
- Gemeingefährliche Mittel können ebenfalls für einen Mord verwendet werden.
- Mord kann auch begangen werden, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.