§ 236 – Kinderhandel
(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt. (2) Wer unbefugt die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder normal normal eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt, normal normal normal arabic und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder normal normal das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. normal normal normal arabic (5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.
Kurz erklärt
- Wer sein Kind oder Mündel grob vernachlässigt und gegen Entgelt dauerhaft an jemand anderen überlässt, kann bis zu fünf Jahre Gefängnis oder Geldstrafe bekommen.
- Auch wer ein Kind dauerhaft bei sich aufnimmt und dafür bezahlt wird, wird bestraft.
- Unbefugte Vermittlung von Adoptionen für Personen unter 18 Jahren gegen Entgelt ist ebenfalls strafbar, mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe.
- Wer Kinderhandel gewerbsmäßig oder in einer Bande betreibt, kann mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft werden.
- Das Gericht kann in bestimmten Fällen die Strafe mildern oder ganz davon absehen, wenn das Wohl des Kindes berücksichtigt wird.