Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 41
§ 41 – Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.
Kurz erklärt
- Wenn der Täter durch seine Tat einen finanziellen Vorteil erlangt hat oder versuchen wollte, einen zu erlangen.
- Kann zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.
- Die Geldstrafe ist normalerweise nicht vorgesehen oder nur optional.
- Die Entscheidung über die Geldstrafe berücksichtigt die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters.
- Es wird geprüft, ob die Geldstrafe in diesem Fall angemessen ist.