Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 303c
§ 303c – Strafantrag
In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Kurz erklärt
- Die Taten in den genannten Paragraphen werden nur verfolgt, wenn ein Antrag gestellt wird.
- Ausnahmen bestehen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt.
- In solchen Fällen kann die Strafverfolgungsbehörde von Amts wegen tätig werden.
- Die genannten Paragraphen beziehen sich auf bestimmte Delikte.
- Die Verfolgung ist also nicht automatisch, sondern hängt von einem Antrag oder besonderen Umständen ab.