§ 145d – Vortäuschen einer Straftat
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder normal normal daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, normal normal normal arabic wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist. (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat oder normal normal an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat normal normal normal arabic zu täuschen sucht. (3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder normal normal wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes, in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes, in § 35 Satz 1 Nummer 2 des Konsumcannabisgesetzes oder in § 26 Satz 1 Nummer 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder normal normal wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht, normal normal normal arabic um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Kurz erklärt
- Wer absichtlich falsche Informationen über eine rechtswidrige Tat an eine Behörde gibt, kann bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe erhalten.
- Das gilt auch, wenn jemand versucht, die Behörde über die Beteiligten an einer solchen Tat zu täuschen.
- Bei schwereren Fällen kann die Strafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren Gefängnis liegen.
- Dies betrifft auch das Vortäuschen bevorstehender rechtswidriger Taten in bestimmten Gesetzen, um eine Strafmilderung zu erreichen.
- In weniger schweren Fällen kann die Strafe bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe betragen.