Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 176d

§ 176d – Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Kurz erklärt

  • Der Täter begeht sexuellen Missbrauch an einem Kind.
  • Wenn dabei mindestens leichtfertig der Tod des Kindes verursacht wird.
  • Die Strafe dafür ist lebenslange Freiheitsstrafe.
  • Alternativ kann auch eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren verhängt werden.
  • Dies gilt für die Paragraphen 176 bis 176c des deutschen Strafgesetzbuches.