Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 244a
§ 244a – Schwerer Bandendiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Wer als Mitglied einer Bande Diebstahl begeht, kann mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden.
- Die Strafe gilt für Diebstahl unter bestimmten schweren Bedingungen.
- Die Strafe kann auch in minder schweren Fällen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen.
- Die Tat muss mit Hilfe eines anderen Bandenmitglieds begangen werden.
- Ein bestimmter Absatz wurde gestrichen und ist nicht mehr relevant.