Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 227

§ 227 – Körperverletzung mit Todesfolge

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand durch Körperverletzung den Tod einer Person verursacht, beträgt die Strafe mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe.
  • In weniger schweren Fällen kann die Strafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren Freiheitsstrafe liegen.
  • Körperverletzung umfasst die Paragraphen 223 bis 226a des deutschen Strafgesetzbuches.
  • Die Schwere der Strafe hängt vom Einzelfall ab.
  • Der Täter wird für den Tod der verletzten Person bestraft.