Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 226a
§ 226a – Verstümmelung weiblicher Genitalien
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Kurz erklärt
- Das Verstümmeln der äußeren Genitalien einer Frau ist strafbar.
- Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsentzug.
- In weniger schweren Fällen kann die Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen.
- Die Strafe ist eine Freiheitsstrafe.
- Der Gesetzestext bezieht sich speziell auf weibliche Personen.