§ 275 – Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, normal normal Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder normal normal Vordrucke für amtliche Ausweise normal normal normal arabic herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1a) Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 oder Absatz 1a verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Vorbereitung von Fälschungen amtlicher Ausweise ist strafbar und kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
- Dazu gehört die Herstellung von Druckmaterialien oder ähnlichen Vorrichtungen für amtliche Ausweise.
- Auch die Erstellung eines falschen Impfausweises, in dem nicht durchgeführte Impfungen dokumentiert werden, ist strafbar.
- Die Strafe erhöht sich auf drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe, wenn die Tat gewerbsmäßig oder im Rahmen einer Bande begangen wird.
- Bestimmte Regelungen aus § 149 Abs. 2 und 3 finden ebenfalls Anwendung.