§ 329 – Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
(1) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge. (2) Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreibt, normal normal Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreibt oder solche Stoffe befördert oder normal normal im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut, normal normal normal arabic wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1 ist auch die Anlage in einem öffentlichen Unternehmen. (3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, normal normal Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, normal normal Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, normal normal Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, normal normal Wald rodet, normal normal Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, normal normal Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder normal normal ein Gebäude errichtet normal normal normal arabic und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder normal normal natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist, normal normal normal arabic erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, normal normal in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. normal normal normal arabic (6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Kurz erklärt
- Wer in geschützten Gebieten Anlagen betreibt, die schädliche Umwelteinwirkungen verursachen, kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Das gilt auch für den Betrieb von Anlagen, die gegen Anordnungen aus entsprechenden Rechtsverordnungen verstoßen.
- In Naturschutzgebieten sind schwere Verstöße, wie das Abbauen von Bodenschätzen oder das Töten geschützter Tiere, mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht.
- In Natura 2000-Gebieten kann die Schädigung wichtiger Lebensräume ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Bei fahrlässigem Handeln sind die Strafen geringer, mit maximal zwei Jahren Freiheitsstrafe in bestimmten Fällen.