Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 328

§ 328 – Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder normal normal wer ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen, normal normal normal arabic herstellt, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einführt oder ausführt. (2) Ebenso wird bestraft, wer Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert, normal normal Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt, normal normal eine nukleare Explosion verursacht oder normal normal einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten Handlung verleitet oder eine solche Handlung fördert. normal normal normal arabic (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder normal normal gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überläßt normal normal normal arabic und dadurch die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten nach Absatz 2 Nr. 4.

Kurz erklärt

  • Wer ohne Genehmigung oder gegen ein Verbot radioaktive Stoffe herstellt, lagert oder transportiert, kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden.
  • Auch das Nichtliefern von Kernbrennstoffen, die man abgeben muss, oder das Abgeben an Unberechtigte wird bestraft.
  • Bei Verstößen gegen Verwaltungsauflagen beim Betrieb von Anlagen mit radioaktiven oder gefährlichen Stoffen drohen ebenfalls bis zu fünf Jahre Haft oder Geldstrafe.
  • Der Versuch, solche Taten zu begehen, ist ebenfalls strafbar.
  • Bei fahrlässigem Handeln kann die Strafe bis zu drei Jahre Gefängnis oder Geldstrafe betragen, mit Ausnahme bestimmter schwerwiegender Taten.