Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 76

§ 76 – Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes

Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.

Kurz erklärt

  • Wenn die Einziehung eines Gegenstandes nicht ausreichend oder nicht möglich ist.
  • Dies kann passieren, wenn bestimmte Bedingungen aus den §§ 73c oder 74c eintreten oder bekannt werden.
  • In solchen Fällen kann das Gericht eine nachträgliche Einziehung anordnen.
  • Es geht dabei um den Wertersatz des Gegenstandes.
  • Die Entscheidung erfolgt nach der ursprünglichen Anordnung.