Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 76a

§ 76a – Selbständige Einziehung

(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist. (2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung. (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt. (4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind aus diesem Gesetz: a) Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4, normal normal b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, normal normal c) Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, normal normal d) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2, normal normal e) gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a, normal normal f) Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2, normal normal normal alpha normal normal aus der Abgabenordnung: a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen, normal normal b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373, normal normal c) Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2, normal normal normal alpha normal normal aus dem Asylgesetz: a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3, normal normal b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a, normal normal normal alpha normal normal aus dem Aufenthaltsgesetz: a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2, normal normal b) Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97, normal normal normal alpha normal normal aus dem Außenwirtschaftsgesetz: normal vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18, normal normal aus dem Betäubungsmittelgesetz: a) Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, normal normal b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b, normal normal normal alpha normal normal 6a. aus dem Konsumcannabisgesetz: a) Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, normal normal b) Straftaten nach § 34 Absatz 4, normal normal normal alpha normal normal 6b. aus dem Medizinal-Cannabisgesetz: a) Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, normal normal b) Straftaten nach § 25 Absatz 5, normal normal normal alpha normal normal aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: a) Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, normal normal b) Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3, normal normal normal alpha normal normal aus dem Waffengesetz: a) Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3, normal normal b) Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6. normal normal normal alpha normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann die Einziehung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen anordnen, wenn keine bestimmte Person für die Straftat verfolgt werden kann.
  • Auch wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist, kann das Gericht die Einziehung des Tatertrages anordnen.
  • Die Regelung gilt auch, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
  • Gegenstände, die aus einer Straftat stammen, können eingezogen werden, selbst wenn die betroffene Person nicht verfolgt wird.
  • Das Eigentum an eingezogenen Gegenständen geht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über.