§ 172 – Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder normal gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen. normal arabic Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.
Kurz erklärt
- Verheiratete Personen oder Personen in einer Lebenspartnerschaft dürfen keine Ehe mit einer dritten Person schließen.
- Es ist auch verboten, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft einzugehen, wenn man bereits verheiratet ist oder in einer Lebenspartnerschaft lebt.
- Wer gegen diese Regel verstößt, kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Das Gesetz gilt sowohl für die Person, die die Ehe oder Lebenspartnerschaft eingeht, als auch für die dritte Person, die bereits verheiratet ist oder in einer Lebenspartnerschaft lebt.
- Die Strafe wird unabhängig von der Art der Beziehung zu der dritten Person verhängt.