Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 336

§ 336 – Unterlassen der Diensthandlung

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.

Kurz erklärt

  • Das Unterlassen einer Handlung wird gleichwertig behandelt wie die Durchführung einer Handlung.
  • Dies betrifft sowohl Diensthandlungen als auch richterliche Handlungen.
  • Die relevanten Paragraphen sind §§ 331 bis 335a.
  • Es wird keine Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Handlungen gemacht.
  • Das Gesetz erkennt das Unterlassen als gleichwertig an.