Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 336
§ 336 – Unterlassen der Diensthandlung
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.
Kurz erklärt
- Das Unterlassen einer Handlung wird gleichwertig behandelt wie die Durchführung einer Handlung.
- Dies betrifft sowohl Diensthandlungen als auch richterliche Handlungen.
- Die relevanten Paragraphen sind §§ 331 bis 335a.
- Es wird keine Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Handlungen gemacht.
- Das Gesetz erkennt das Unterlassen als gleichwertig an.