Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 335a

§ 335a – Ausländische und internationale Bedienstete

(1) Für die Anwendung des § 331 Absatz 2 und des § 333 Absatz 2 sowie der §§ 332 und 334, diese jeweils auch in Verbindung mit § 335, auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich: einem Richter: ein Mitglied eines ausländischen und eines internationalen Gerichts; normal einem sonstigen Amtsträger: a) ein Bediensteter eines ausländischen Staates und eine Person, die beauftragt ist, öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen; normal b) ein Bediensteter einer internationalen Organisation und eine Person, die beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen; normal c) ein Soldat eines ausländischen Staates und ein Soldat, der beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen. normal alpha normal arabic (2) Für die Anwendung des § 331 Absatz 1 und 3 sowie des § 333 Absatz 1 und 3 auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich: einem Richter: ein Mitglied des Internationalen Strafgerichtshofes; normal einem sonstigen Amtsträger: ein Bediensteter des Internationalen Strafgerichtshofes. normal arabic (3) Für die Anwendung des § 333 Absatz 1 und 3 auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich: einem Soldaten der Bundeswehr: ein Soldat der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im Inland aufhalten; normal einem sonstigen Amtsträger: ein Bediensteter dieser Truppen; normal einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten: eine Person, die bei den Truppen beschäftigt oder für sie tätig und auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Anweisung einer höheren Dienststelle der Truppen zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet worden ist. normal arabic

Kurz erklärt

  • Bestimmte ausländische und internationale Amtsträger werden deutschen Richtern gleichgestellt, wenn es um zukünftige richterliche oder dienstliche Handlungen geht.
  • Dazu gehören Mitglieder ausländischer und internationaler Gerichte sowie Bedienstete ausländischer Staaten und internationaler Organisationen.
  • Auch Soldaten ausländischer Staaten und solche, die für internationale Organisationen tätig sind, fallen unter diese Regelung.
  • Für den Internationalen Strafgerichtshof gelten spezielle Gleichstellungen für Richter und Bedienstete in Bezug auf zukünftige Diensthandlungen.
  • Soldaten der Bundeswehr und ausländischer Truppen in Deutschland sowie deren Bedienstete haben ebenfalls besondere Gleichstellungen für zukünftige Diensthandlungen.