Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 333

§ 333 – Vorteilsgewährung

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

Kurz erklärt

  • Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an Amtsträger kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
  • Bei Vorteilen an Richter oder Schiedsrichter, die eine richterliche Handlung beeinflussen sollen, drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Die Tat ist nicht strafbar, wenn die zuständige Behörde die Annahme des Vorteils vorher genehmigt hat.
  • Eine Genehmigung kann auch nach unverzüglicher Anzeige des Empfängers erteilt werden.
  • Die Regelungen gelten für verschiedene öffentliche Dienstleister, einschließlich Soldaten der Bundeswehr.