Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 241

§ 241 – Bedrohung

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe. (4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen. (5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Bedrohung einer Person mit einer rechtswidrigen Tat gegen ihre sexuelle Selbstbestimmung oder körperliche Unversehrtheit kann bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach sich ziehen.
  • Bedrohung mit einem Verbrechen gegen eine Person oder deren Angehörige kann bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zur Folge haben.
  • Wer fälschlicherweise vorgibt, dass ein Verbrechen gegen eine Person bevorsteht, wird ebenfalls bestraft.
  • Bei öffentlichen Bedrohungen oder in Versammlungen können die Strafen höher ausfallen, bis zu zwei Jahren für die erste und bis zu drei Jahren für die anderen Fälle.
  • Die Regelungen über den Strafantrag gelten auch für diese Bedrohungen.