§ 263a – Computerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. (3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder normal Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, normal arabic wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Kurz erklärt
- Wer absichtlich das Vermögen anderer schädigt, um sich oder anderen einen illegalen Vorteil zu verschaffen, kann bis zu fünf Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe erhalten.
- Dies umfasst das Manipulieren von Datenverarbeitungsprozessen durch falsche Programmgestaltung oder unbefugte Datenverwendung.
- Auch die Vorbereitung solcher Straftaten, wie das Erstellen oder Besitzen von Computerprogrammen, die für diese Taten genutzt werden können, ist strafbar.
- Für die Vorbereitung von Straftaten kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden.
- Bestimmte Regelungen aus anderen Paragraphen gelten auch für die in diesem Abschnitt genannten Straftaten.