Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 52

§ 52 – Tateinheit

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen. (3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen. (4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

Kurz erklärt

  • Bei einer Handlung, die mehrere Strafgesetze verletzt, wird nur eine Strafe verhängt.
  • Wenn mehrere Gesetze verletzt werden, gilt das Gesetz mit der schwersten Strafe.
  • Die Strafe darf nicht milder sein als die anderen anwendbaren Gesetze.
  • Das Gericht kann zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängen.
  • Nebenstrafen und Maßnahmen können verhängt werden, wenn es die Gesetze erlauben oder vorschreiben.