§ 57a – Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, normal normal nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und normal normal die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. normal normal normal arabic § 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend. (2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat. (3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend. (4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Kurz erklärt
- Nach 15 Jahren Haft kann das Gericht die restliche lebenslange Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn die Schuld nicht besonders schwer ist.
- Jede Freiheitsstrafe, die der Verurteilte wegen der Tat verbüßt hat, zählt als verbüßte Strafe.
- Die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre.
- Bestimmte gesetzliche Regelungen gelten auch für die Bewährung.
- Das Gericht kann Fristen von bis zu zwei Jahren festlegen, während derer ein Antrag auf Bewährung nicht gestellt werden kann.