Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 200

§ 200 – Bekanntgabe der Verurteilung

(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. (2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, so soll die Bekanntmachung, wenn möglich, auf dieselbe Art erfolgen.

Kurz erklärt

  • Bei öffentlicher Beleidigung kann der Verletzte die Bekanntmachung der Verurteilung beantragen.
  • Dies gilt auch für Beleidigungen, die durch Verbreiten eines Inhalts begangen wurden.
  • Die Bekanntmachung erfolgt auf Antrag des Verletzten oder einer berechtigten Person.
  • Das Gericht bestimmt, wie die Bekanntmachung erfolgen soll.
  • Bei Beleidigungen durch Verbreiten soll die Bekanntmachung möglichst auf die gleiche Weise geschehen.