Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 151

§ 151 – Wertpapiere

Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind: Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird; normal normal Aktien; normal normal von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine; normal normal Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere; normal normal Reiseschecks. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bestimmte Wertpapiere gelten als Geld, wenn sie gegen Nachahmung gesichert sind.
  • Dazu gehören Inhaber- und Orderschuldverschreibungen mit Zahlungsversprechen.
  • Auch normale Aktien zählen dazu.
  • Anteilscheine von Kapitalverwaltungsgesellschaften sind ebenfalls eingeschlossen.
  • Reiseschecks werden ebenfalls als gleichwertig zu Geld betrachtet.