§ 74f – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. In den Fällen der §§ 74 bis 74b und 74d ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann. In Betracht kommt insbesondere die Anweisung, die Gegenstände unbrauchbar zu machen, normal normal an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder normal normal über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen. normal normal normal arabic Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an. Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden. (2) In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Einziehung von Gegenständen darf nicht angeordnet werden, wenn sie unverhältnismäßig zur Tat ist.
- Das Gericht kann anordnen, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ein weniger schwerwiegendes Mittel ausreicht.
- Mögliche weniger einschneidende Maßnahmen sind das Unbrauchbarmachen oder Ändern der Gegenstände.
- Wenn die Anweisung zur Änderung befolgt wird, wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls erfolgt die Einziehung.
- Die Einziehung kann auch auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden, wenn sie nicht vorgeschrieben ist.