Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 184e
§ 184e – Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
(1) Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet. (2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Veranstaltung von kinderpornographischen Darbietungen ist strafbar.
- Die Veranstaltung von jugendpornographischen Darbietungen ist ebenfalls strafbar.
- Der Besuch von kinderpornographischen Darbietungen ist strafbar.
- Der Besuch von jugendpornographischen Darbietungen ist ebenfalls strafbar.
- Bestimmte Regelungen aus § 184b Absatz 5 gelten auch hier.