Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 309

§ 309 – Mißbrauch ionisierender Strahlen

(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. (3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. (4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (6) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen, normal normal nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachteilig zu verändern oder normal normal ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schädigen, normal normal normal arabic die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigungen, Veränderungen oder Schäden hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Kurz erklärt

  • Wer absichtlich eine Person ionisierender Strahlung aussetzt, um deren Gesundheit zu schädigen, kann mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft werden.
  • Bei einer unübersehbaren Anzahl von Opfern beträgt die Strafe mindestens fünf Jahre.
  • Verursacht der Täter schwere Gesundheitsschäden oder schädigt viele Menschen, drohen mindestens zwei Jahre Haft.
  • Bei leichtfertigem Tod eines Menschen kann die Strafe lebenslang oder mindestens zehn Jahre betragen.
  • In minder schweren Fällen sind Strafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren möglich.