§ 310 – Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
(1) Wer zur Vorbereitung eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2, normal normal einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll, normal normal einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder normal normal einer Straftat nach § 309 Abs. 6 normal normal normal arabic Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar.
Kurz erklärt
- Wer Sprengstoffe oder radioaktive Stoffe zur Vorbereitung bestimmter Straftaten herstellt oder beschafft, kann mit Freiheitsstrafe bestraft werden.
- Die Strafe für die schwersten Fälle reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
- In weniger schweren Fällen kann die Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen.
- Für die Herstellung oder den Umgang mit besonderen Vorrichtungen zur Ausführung der Tat kann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verhängt werden.
- Der Versuch, diese Straftaten zu begehen, ist ebenfalls strafbar.